(1) Diese Lieferbedingungen bilden die Grundlage einer partnerschaftlichen
Vertragsbeziehung und gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Lieferungen“)
der QG solar GmbH an ihre Auftraggeber (nachfolgend „AG“). Sie gelten im Rahmen zukünftiger
Vertragsabschlüsse, auch wenn kein ausdrücklicher Hinweis erfolgt.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des AG finden nur
Anwendung, wenn QG solar deren Geltung schriftlich zugestimmt hat.
(3) Angebote der QG solar erfolgen freibleibend, sofern nicht im Einzelfall die
Verbindlichkeit schriftlich zugesichert wurde. Rechtsverbindliche Verträge kommen erst mit
schriftlicher Bestätigung durch QG solar zustande. Diese kann elektronisch (E-Mail, Telefax) übermittelt
werden. Sollte im Einzelfall eine Auftragsbestätigung unterbleiben, kommt der dem Auftrag zugrunde
liegende Vertrag Versand durch QG solar zustande.
(4) Produktinformationen und Werbematerialien haben nur informativen oder
beispielhaften Charakter und werden nur nach individueller Nennung in der Auftragsbestätigung
Vertragsgrundlage.
(1) Angebote sind ausschließlich Verpackung ab innerdeutschem Lager der QG solar
und zuzüglich Umsatzsteuer zu verstehen.
(2) Zahlungen erfolgen ohne Abzug von Skonto und spesenfrei für QG solar
(3) Eine Aufrechnung des AG ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um
anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen.
(1) QG solar ist berechtigt, Teillieferungen und/oder Teilleistungen zu erbringen und zu
berechnen, sowie die Materialien der zu liefernden Vertragsgegenstände ohne Zustimmung des AG
zu ändern, sofern dies zu keiner Änderung der Eigenschaften oder Funktionalität der
Produkte führt.
(2) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn dem AG bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(3) Bei Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt
oder Eintritt ähnlicher Ereignisse, die die Lieferfähigkeit von QG solar nachweislich beeinträchtigen,
verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.
(4) Sind die zu liefernden Vertragsgegenstände nicht verfügbar, weil QG solar
von seinen Unterlieferanten nicht beliefert wurde, kann QG solar nach ihrer Wahl ein gleichwertiges
Ersatzprodukt liefern oder vom Vertrag zurücktreten. QG solar wird in letzterem Fall den AG unverzüglich über
die Nichtverfügbarkeit informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des AG
erstatten.
(5) Schadensersatzansprüche des AG wegen Verspätung der Lieferung oder
Schadensersatz an Stelle der Leistung sind in allen Verzögerungsfällen, auch nach Ablauf einer
gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der AG in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
Gesundheit zwingend haftet.
Die Gefahr geht auf den AG über, wenn der Vertragsgegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarten Preise die Transportkosten beinhalten. Auf Wunsch und Kosten des AG werden Lieferungen von QG solar gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
(1) QG solar behält sich das Eigentum an den gelieferten Vertragsgegenständen
vor, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Vorher ist dem
AG Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vertragsgegenstände untersagt.
(2) Der AG ist berechtigt, die Vertragsgegenstände im gewöhnlichen Geschäftsgang
unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. Er tritt QG solar bereits jetzt alle Forderungen gegen
seine Kunden in Höhe der QG solar Forderungen ab. QG solar nimmt die Abtretung an. Der AG bleibt
zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn
der AG in Zahlungsverzug gerät oder Maßnahmen bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der
Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des AG aufkommen lassen.
(3) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für QG solar
vorgenommen, ohne dass für QG solar hieraus Verpflichtungen entstehen.
(4) Bei Verarbeitung mit fremden, nicht QG solar gehörenden Sachen steht QG solar
der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Gleiches gilt, wenn der AG
nach § 947 Abs. 2 BGB das Alleineigentum erlangt. Die neue Sache, die der AG unentgeltlich für
QG solar verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Wird die Vorbehaltsware zur Erfüllung
eines Vertrages veräußert oder verbaut, so tritt der AG die dadurch entstandenen Kaufpreis-
oder Werklohnforderungen bereits jetzt an QG solar ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware
ohne oder nach Verarbeitung, ob sie alleine oder zusammen mit fremden Sachen oder ob sie an einen oder
mehrere Abnehmer abgegeben wird. Nebenforderungen, die mit Vorbehaltsware im Zusammenhang stehen,
insbesondere Versicherungsforderungen, werden in gleichem Umfang mit abgetreten. QG solar nimmt die
Abtretung an.
(5) QG solar verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG
insoweit freizugeben, als der realistische Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als
20 % übersteigt.
(1) Wegen unerheblicher Mängel darf der AG die Entgegennahme von Lieferungen nicht
verweigern. Es gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass offensichtliche und/ oder erkannte Fehler
spätestens binnen 8 Tagen und zwar vor Be- bzw. Verarbeitung der Vertragsgegenstände
schriftlich und spezifiziert anzuzeigen sind.
(2) QG solar hat für jeden angezeigten Mangel nach eigener Wahl zunächst
zweimalig das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung mehr als zweimal fehl,
kann der AG - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach § 7 - vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung angemessen mindern.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, Überspannung,
Blitzschlag u. a. äußere Einflüsse, sowie durch unsachgemäß
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und nicht ordnungsgemäß
vorgenommene Wartung entstanden sind.
(4) Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit
die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand entweder an einen Ort abweichend von der
Lieferanschrift verbracht wurde oder nicht ohne Kranunterstützung oder Gerüststellung (u. a.
Dachinstallationen) erreichbar ist.
(5) Rückgriffsansprüche des AG gegen QG solar gemäß § 478 BGB
(Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang des Rückgriffsanspruchs des AG gegen QG solar nach § 478 Abs. 2 BGB gilt § 7
entsprechend.
(6) Für Schadensersatzansprüche jeder Art gilt ausschließlich § 7.
Weitergehende oder andere als die in diesem § 7 geregelten Ansprüche des AG gegen QG solar und
deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
(1) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Insbesondere wird eine Haftung von QG solar bei vorsätzlich pflichtwidrigem
Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
(3) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers,
oder der Gesundheit gehaftet wird.
(4) Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen zugunsten von QG solar
gelten auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
von QG solar.
(5) Die Verjährung der dem AG nach diesem § 7 zustehenden Schadensersatzansprüche
richtet sich nach der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist von 24
Monaten. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser Lieferbedingungen unwirksam sein
oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. AG und QG solar
werden unwirksame Bestimmungen durch Regelungen ersetzen, deren Inhalt dem gewollten rechtlichen und
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen
des UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11.04.1980.
(3) Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis ist Hamburg, Deutschland. QG solar ist auch berechtigt, am Sitz des AG zu
klagen.
(4) QG solar hat das Recht, Daten im Zusammenhang mit der Person des Auftraggebers
soweit es zur Auftragsbearbeitung und nachfolgenden Kundenbetreuung und Qualitätsüberwachung
erforderlich ist, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.
Stand: 15.04.2008